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VSS-Rundschreiben - Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 20 vom 23.04.2021

Allgemeine News

Mit der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 20 vom 23.04.2021 wurden neue Vorschriften für den Sportbereich erlassen. Im Folgenden ein Überblick:

Ab Montag, den 26. April 2021 ist im Freien jede sportliche Tätigkeit einschließlich Mannschafts- und Kontaktsport wieder zugelassen. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Tätigkeit bzw. für die Teilnahme an den entsprechenden sportlichen Tätigkeiten/Trainingseinheiten sind folgende:

  • die Vorlage der neu eingeführten grünen Bescheinigung bzw. der Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Antigen- oder PCR-Tests, das nicht älter als 72 Stunden ist. Zulässig sind auch die sogenannten Nasenflügeltests die in den Schulen und in den Teststationen der Gemeinden durchgeführt werden. Wenn die Aktivität nur individuell oder gemeinsam von zusammenlebenden Personen ausgeübt wird, ist kein Test erforderlich.
  • die Einhaltung der Sicherheitsprotokolle des zuständigen Sportfachverbands.
  • die Trainingseinheiten müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.
  • die Nutzung der Umkleidekabinen und Duschen ist weiterhin nicht erlaubt.

In geschlossenen Räumen wie Turnhallen, Schwimmbäder, Fitnesszentren oder wie auch immer bezeichneten Sportzentren bleibt die Tätigkeit/das Training hingegen noch bis 1. Juni 2021 ausgesetzt.

Ausgenommen davon ist das Personal-Training für einzelne Personen oder Personen aus demselben Haushalt. Beim Personal-Training ist es erlaubt, dass eine einzelne Person oder Personen desselben Haushaltes unter Anweisung eines Trainers/einer Trainerin trainiert, sofern immer ein zwischenmenschlicher Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten wird, die Sicherheits- und Hygienemaßnahmen befolgt werden, sich keine weitere Person im selben Raum aufhält und dieser gelüftet und gereinigt wird. Die Benutzung von Umkleideräumen und Duschen ist untersagt.

Bereits ab dem 15. Mai sind die Tätigkeiten in den Schwimmbädern und Schwimmzentren im Freien wieder erlaubt.

Sportveranstaltungen und Sportwettkämpfe sind nur dann erlaubt, wenn sie von nationalem oder internationalem Interesse laut Artikel 18 Absatz 1 des DPMR vom 2. März 2021 sind oder wenn es sich um vergleichbare Sportveranstaltungen und Sportwettkämpfe handelt, die von den Sportdachverbänden und damit auch jene, die vom Verband der Sportvereine Südtirols (VSS) organisiert werden. Auch diese Veranstaltungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und unter Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsprotokolle der zuständigen Fachsportverbände stattfinden. Die Trainingseinheiten der Athletinnen und Athleten, die an den genannten Sportveranstaltungen und Sportwettkämpfe teilnehmen, sind unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Einhaltung der Sicherheitsprotokolle ebenso erlaubt.

In Bezug auf die Anwesenheit von Publikum bei Sportveranstaltungen und Sportwettkämpfen findet die geltende staatliche Regelung Anwendung. Diese legt fest, dass ab 1. Juni 2021 die Zuschauerzahl von 25 % der maximal zulässigen Kapazität nicht überschritten werden darf und in jedem Fall darf die maximale Zuschauerzahl von 1.000 Zuschauern für Sportanlagen im Freien und von 500 Zuschauern im Inneren nicht überschritten werden.

Weitere Anmerkungen
Aufgrund einer häufig gestellten Frage noch eine Klarstellung bezüglich der Testkits, welche der Sanitätsbetrieb den Amateursportvereinen kostenlos zur Verfügung stellt: Dabei handelt es sich um Antigentests, welche von medizinischen Fachpersonal durchgeführt werden müssen. Diese Tests sind vor allem für jene Athleten, Betreuer und Trainer interessant, die laut Sicherheitsprotokoll des entsprechenden Fachsportverbandes Antigen- oder PCR-Tests durchführen müssen. Nähere Informationen zu den kostenlosen Testkits sowie das entsprechende Rundschreiben des Sanitätsbetriebes finden Sie unter www.vss.bz.it/service/news/newsdetail/antigen-schnelltest-im-sport. Die Antigen-Tests kann man natürlich auch in den Gemeinde-Testzentren durchführen lassen, sofern diese dort angeboten werden.

Ebenfalls häufig nachgefragt wurde die Testpflicht bei Vorschulkindern: Kindergartenkinder müssen für die Teilnahme an einem spezifischen Sportangebot eines Sportvereins keine Tests absolvieren, sofern es sich um eine reine Kindergartengruppe handelt. Nimmt an der Trainingseinheit der Kindergartengruppe ein Kind teil, welches der Testpflicht unterliegt (wie z.B. ein Kind aus der Grundschule), so müssen alle Teilnehmer getestet werden. Die Trainer und Betreuer unterliegen in jedem Fall der Testpflicht.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Geschäftsstelle des Verbandes der Sportvereine Südtirols (VSS) gerne zur Verfügung.

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