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VSS-Rundschreiben - Verordnung Nr. 15 vom 19.03.2021

Allgemeine News

Mit der Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 15 vom 19. März 2021 (siehe unten) wurden die ersten Schritte zur Wiederaufnahme der Sporttätigkeit geregelt. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte zur Wiederaufnahme der Sporttätigkeit zusammengefasst:

  • Sportvereine- und Verbände, unabhängig von der Sportdisziplin, dürfen individuelles Training im Freien wieder anbieten. Dabei muss ein Sicherheitsabstand von 2 Metern gewährleistet sein und die Hygiene- und Sicherheitsprotokolle müssen eingehalten werden.
  • Voraussetzung für die Teilnahme an den Trainings ist ein negativer Antigen- oder PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden ist.
  • Es ist kein Publikum zugelassen, heißt die Trainings müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.
  • Umkleidekabinen und Duschen dürfen nicht benutzt werden.
  • In geschlossenen Räumen sind Trainingseinheiten von Einzelpersonen oder Personen desselben Haushaltes unter Anweisung eines Trainers (Personaltrainer) zugelassen. Dabei müssen der Mindestabstand von 2 Metern, sowie die Hygiene- und Sicherheitsprotokolle eingehalten werden.

Nachdem uns aufgrund der neuen Verordnung zahlreiche Fragen erreicht haben, hat der VSS Rücksprache mit der Landesregierung bzw. dem Büro des Landeshauptmannes gehalten um die Fragen in Bezug auf die neue Verordnung zu beantworten. Im Folgenden die wichtigsten Antworten im Überblick:

Wer muss einen negativen Test vorweisen?
Alle am Training beteiligten Personen, also Sportler, Betreuer und Trainer.

Sind Nasenbohrertests für die Sporttätigkeit gültig?
Derzeit sieht die Verordnung vor, dass nur Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests gültig sind. Die sogenannten Nasenbohrtests sollen aber in Zukunft auch für die Sporttätigkeit in den Vereinen anerkannt werden. Eine entsprechende Ankündigung tätigte der Landeshauptmann in der heutigen Pressekonferenz. Sobald dies auch schriftlich veröffentlicht wurde, wird der VSS die Vereine umgehend darüber informieren.

Welche Möglichkeiten habe ich als Verein meine Sportler/Betreuer/Trainer testen zu lassen?
In manchen Gemeinden werden kostenlose Teststraßen angeboten, welche nach Voranmeldung auch den Sportvereinen zur Verfügung stehen. Wir bitten die Sportvereine sich mit der jeweiligen Gemeinde in Verbindung zu setzen. Alternativ besteht die Möglichkeit für die Vereine Gratis-Tests zu beantragen – siehe nächste Frage. Durch die zeitnahe Anerkennung der Nasenbohrertests sollte sich in diesem Punkt noch einiges vereinfachen.

Wie funktioniert der Ablauf für die Gratis-Tests und wo können diese eingeholt werden?
Die einzelnen Sportvereine können ihre Trainingsgruppen beim Sportfachverband oder beim Dachverband melden und eine Ärztin bzw. einen Arzt oder eine Krankenpflegerin bzw. einen Krankenpfleger, sowie einen Vereinsvertreter als verantwortliche Person angeben. Der Vereinsvertreter bekommt im Anschluss eine Mitteilung und kann dann gratis die Testkits des Sanitätsbetriebs beziehen. Weitere Informationen, sowie die dafür notwendigen Dokumente finden Sie unter folgendem Link: https://www.vss.bz.it/service/news/newsdetail/antigen-schnelltest-im-sport

Wie muss sich der Verein bei einem positiven Fall verhalten?
Die Tests sollen vor dem Training mit entsprechendem Vorlauf und unter Einhaltung der Sicherheits- und Hygieneregeln durchgeführt werden. Ist jemand positiv, muss er oder sie sofort nach Hause gehen bzw. von den Eltern abgeholt werden und darf nicht trainieren. Die Ergebnisse werden durch den Arzt bzw. Krankenpfleger dem Sanitätsbetrieb weitergegeben. Die anderen Athleten dürfen trainieren, wenn ihr Test negativ ausfällt, da sie ja vor dem Training und beim Test keinen direkten Kontakt zur positiven Person hatten.

Welche Hygiene- und Sicherheitsprotokolle müssen eingehalten werden?
Grundsätzlich gelten die Hygieneregeln des Landes (Abstand, Desinfektion der Hände, Maske vor und nach der sportlichen Tätigkeit), zusätzlich müssen die Sicherheitsprotokolle des jeweiligen Fachsportverbandes eingehalten werden. Im Anhang finden Sie Empfehlungsrichtlinien für das Training im Freien.

Dürfen für das Training die Gemeindegrenzen überschritten werden?
Laut Aussage des Büros des Landeshauptmannes ist das Überschreiten der Gemeindegrenzen für das Training noch nicht erlaubt.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.

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