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VSS-Rundschreiben - Reform des Sports

Allgemeine News

Mit dem 1. Juli 2023 ist bekanntlich die Reform des Sports in Kraft getreten. Als Verband der Sportvereine Südtirols (VSS) sind wir am 27. Juni im Rahmen eines Onlinevortrages gemeinsam mit den Experten Hannah Thaler und Markus Hofer näher auf die damit verbundenen Änderungen eingegangen. Anfang September ist nun endlich auch das langersehnte „decreto correttivo“ in der Gazzetta Ufficiale veröffentlich worden. Dadurch ist es jetzt möglich, ein genaueres Bild der Neuerungen zu zeichnen. Es gilt vorab klarzustellen, dass die neuen Regeln des Amateursports nur jene Amateursportvereine, welche über einen Fachsportverband (FSN), eine Disciplina Sportiva Asscociata (DSA) oder eine Sportförderungsorganisation (EPS) an das CONI angebunden sind, betrifft.

Im Folgenden eine Übersicht:

Abschaffung der steuerfreien Vergütungen – Einführung des Sportarbeiters

Der wohl wichtigste Punkt der Reform sieht die Abschaffung der steuerfreien Vergütungen („redditi diversi“) gemäß Art.67, Abs. 1, Buchstabe m), und Art. 69, Absatz 2, des DPR Nr.917, vom 22.12.1986 vor. Diese dürfen seit 1. Juli 2023 nicht mehr ausgezahlt werden.

Grundsätzlich muss seit 1. Juli 2023 zwischen Freiwilligen („volontari“) und Sportarbeitern („lavoratori sportivi“) unterschieden werden. Die Freiwilligen dürfen für ihre Tätigkeit nicht bezahlt werden, können aber entstandene Spesen rückerstattet bekommen – dabei gilt eine Spesenvergütung von maximal 150 Euro pro Monat (mit Eigenerklärung), dokumentierte Spesen (Zugticket, Autobahnmaut, etc.) können wie bisher ausbezahlt werden. Die Sportarbeiter werden für ihre Tätigkeit im Verein entlohnt und können entweder ein abhängiges Arbeitsverhältnis(subordinati) mit dem Verein haben oder ihre Tätigkeit in Form einer koordinierten und kontinuierlichen Mitarbeit mit Co.Co.Co.-Vertrag (bei Tätigkeit von max. 24 Wochenstunden – ausgenommen Wettkämpfe) ausüben. Grundvoraussetzung für die Einstufung als Sportarbeiter ist die Tesserierung bei einem Fachsportverband (FSN) oder einer Sportförderungsorganisation (EPS) – die Mitgliedschaft im VSS ist derzeit nicht ausreichend. Sowohl für Sportarbeiter als auch für Freiwillige ist ein Versicherungsschutz (Haftpflicht- und Unfallversicherung) zwingend vorgeschrieben.

Unabhängig von der Vertragsform können diese Sportarbeiter bis zu 5.000 Euro erhalten, für welche weder Sozialbeiträge noch Steuern entrichtet werden müssen. Zwischen 5.000 und 15.000 Euro fallen Sozialbeiträge (INPS) an, ab 15.000 zusätzlich Steuern. Die Meldung erfolgt über das „Registro nazionale delle attività sportive dilettantistiche” (https://registro.sportesalute.eu/#/login). Dabei handelt es sich wie gesagt nicht mehr um sog. „redditi diversi“, sondern um „redditi di lavoro“. Der Verein ist verpflichtet, vom Empfänger eine Eigenerklärung einzuholen, in welcher dieser bestätigt, wie viel er bisher im Laufe des Jahres von anderen Vereinen kassiert hat.

Auch weiterhin möglich ist die freiberufliche Mitarbeit, bei der die betreffende Person eine Honorarnote oder Rechnung an den Verein stellt.

Achtung: In die Kategorie Sportarbeiter fallen Sportler, Trainer, Ausbildner/Kursleiter, Technische Direktoren, Sportdirektoren, Athletiktrainer sowie Schiedsrichter/Zeitnehmer/Rennleiter und alle anderen bei einem Fachsportverband, DSA oder EPS Tesserierten.

Prämien

Prämien konnten bisher als ein steuerfreies Entgelt ausgezahlt werden, da dies von der Bestimmung gemäß Art. 67 TUIR so vorgeschrieben war. Mit der neuen Sportreform müssen nun Prämien fix mit 20% versteuert werden. Prämien mit dieser Besteuerung können jedoch nur ausgezahlt werden, wenn diese mit einem sportlichen Ergebnis verbunden sind. Diese fallen somit auch nicht unter das Limit bzgl. der INPS-Abgaben und normalen Besteuerung.

Andere Arbeitsverhältnisse

Neben den Sportarbeitern (siehe obige Aufzählung) gibt es die Tätigkeit des administrativen Mitarbeiters – wie z.B. ein Vereinssekretär, der für den Amateursportverein die administrativen Tätigkeiten übernimmt. Auch diese Mitarbeiter können mit einem eigenen Co.Co.Co.-Vertrag ausgestattet werden, der nach denselben Schwellenwerten wie bei den Sportarbeitern bemessen wird. Personen, welche in eine Berufskammer (z.B. Wirtschaftsprüfer) eingetragen sind und im Verein die gleiche Tätigkeit ausführen, dürfen nicht als administrative Mitarbeiter per Co.Co.Co.-Vertrag bezahlt werden.

Allerdings gilt für administrativen Mitarbeiter die INAIL-Verpflichtung, da eine Befreiung aktuell nur für Sportmitarbeiter vorgesehen ist.

Achtung: Ein Platzwart und eine Reinigungskraft sind weder Sportarbeiter noch administrative Mitarbeiter und können deshalb auch nicht mit Co.Co.Co.-Vertrag beschäftigt werden. Daraus resultiert laut aktuellem Stand, dass diese Mitarbeiter laut „normalem“ Arbeitsrecht (sprich Arbeitsvertrag) beschäftigt werden müssen.

Anpassung der Statuten

Ein einschneidender Punkt der Sportreform sieht auch die Anpassung des Vereinsstatuts vor. Im Konkreten geht es um die korrekte Vereinsbezeichnung, den Bezug auf die vorwiegende Tätigkeitdes Vereins (Amateursporttätigkeit inklusive Trainings, Ausbildung, Vorbereitung und Unterstützung derselben). Außerdem muss die Möglichkeit der Ausübung von anderen Tätigkeiten vorgesehen sein und das Fehlen der Gewinnabsicht im Statut verankert sein. Weiters sind hier auch die steuerlichen Bestimmungen laut Art. 148 TUIR (Erstellen einer Jahresabschlussrechnung, Verbot der Ausschüttung von Gewinnen, Modalitäten der Auflösung samt Zuweisung des Vermögens, Demokratie und Wahl der Vereinsorgane, …) gemeint. Ein weiterer Punkt ist die Unvereinbarkeit von Ausschussmitgliedern. Diese dürfen in keinem anderen Sportverein, welche dem gleichen Fachsportverband angehören, einen Aufgabenbereich (qualsiasi carica) übernehmen. Aufgrund der neuen Bestimmungen sind aus unserer Sicht alle Statuten anzupassen – wie im eigenen VSS-Rundschreiben vom 20.09.2023 bereits mitgeteilt.

Strafregisterauszug für Sportarbeiter

Die Neueinstufung als Sportarbeiter mit Einkommen aus „redditi di lavoro“ bringt für den Verein und die Sportarbeiter selbst zusätzliche Verpflichtungen mit sich. Der Arbeitgeber, der beabsichtigt, einen Arbeitnehmer in organisierten Sportaktivitäten (attività sportive organizzate) einzusetzen, welche direkten und regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen vorsehen, muss einen Strafregisterauszug einholen, um das Vorliegen bestimmter strafrechtlicher Vergehen gegenüber Minderjährigen oder das Vorhandensein von disziplinarischen Sanktionen, die die Ausübung der Tätigkeit mit Minderjährigen untersagen, zu überprüfen. Der Antrag muss zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber (Präsident als rechtlicher Vertreter des Amateursportvereins) oder direkt von der betroffenen Person (Sportarbeiter) gestellt werden. Die Beantragung kann am Schalter des Strafregisteramtes der Staatsanwaltschaft Bozen oder online (https://www.procura.bolzano.it/index.php/de/onlinedienste-de/strafregisterbescheinigungen-de/46-servizi-de/casellario-de/196-certificazioni-casellario-privati-de) erfolgen. Alternativ sind auch Beantragungen per Post oder E-Mail möglich. Die Strafen bei Unterlassung bewegen sich zwischen 10.000 und 15.000 Euro.

Öffentliche Angestellte

Öffentlich Bedienstete können als Freiwillige (volontari) beim Sportverein mithelfen, müssen aber vorher eine Mitteilung an die entsprechende öffentliche Körperschaft machen. Sie können aber auch als Sportarbeiter (Co.Co.Co.-Vertrag) tätig sein und ein Entgelt beziehen. Dafür benötigt es aber die Autorisierung der entsprechenden öffentlichen Körperschaft. Der Antrag muss innerhalb 30 Tage ab Erhalt genehmigt oder abgelehnt werden. Wenn nach Ablauf dieser Frist keine Antwort von der zuständigen öffentlichen Körperschaft gegeben wurde, gilt die Genehmigung in jedem Fall als erteilt (silenzio assenso).

Register der Amateursporttätigkeiten

Mit dem D.Lgs. 39/2021 wird das neue nationale Register der Amateursporttätigkeiten (https://registro.sportesalute.eu/#/login), eingeführt, welches vom Sportministerium („Dipartimento dello sport“) verwaltet wird. In dieses Register müssen sich alle Amateursportvereine und -gesellschaften eintragen lassen, welche eine Sporttätigkeit ausüben und bei einem Fachsportverband (FSN), einer Disciplina Sportiva Associata (DSA) oder einer Sportförderungsorganisation (EPS) anerkannt sind, damit diese auch die staatlichen Begünstigungen und Beiträge in Anspruch nehmen können. Das Register wird öffentlich geführt und alle öffentlichen Körperschaften haben darin Einsicht.

Die Eintragung ins Register bestätigt den amateurhaften Charakter der ausgeübten Tätigkeit des Vereins. Der Verein muss innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres die Daten aktualisieren oder bestätigen, damit die Eintragung in das Register Bestand hat. Dieser Termin sollte nicht vergessen werden. Das Register erfüllt jedoch nicht nur die Aufgabe der Bestätigung der Daten, sondern mithilfe des Registers können in Zukunft auch verschiedene Meldungen (Sportarbeiter, INPS-Meldung, Erstellung Certificazione Unica - CU, etc.) abgewickelt werden.

Für weitere Informationen steht Ihnen die VSS-Geschäftsstelle zur Verfügung.

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