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VSS-Rundschreiben - Neuerungen elektronische Rechnungslegung

Allgemeine News

Mit dem Dekret PNRR-2 (DL 36/2022 vom 30. April) wird die Verpflichtung zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen ab dem 01. Juli 2022 auch für Amateursportvereine, welche das Pauschalverfahren (398/1991) anwenden, von bisher 65.000 Euro auf nun 25.000 Euro Umsatz herabgesetzt. Im Folgenden ein Überblick:

Ab wann gilt die neue Regelung?
Stand heute gilt die Regelung ab dem 1. Juli 2022. Das Dekret muss aber innerhalb Ende Juni in ein definitives Gesetz umgewandelt werden. Aufgrund eventueller Änderungsvorschläge ist es möglich, dass der Termin aufgeschoben wird.

Wer muss laut neuer Regelung elektronische Rechnungen ausstellen?
Von der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungslegung betroffen sind Vereine mit Mehrwertsteuerposition welche das Pauschalverfahren (Gesetz 398/1991) anwenden und im Vorjahr eine Umsatzschwelle von 25.000 Euro überschritten haben. Wie bereits bisher müssen zudem auch alle Vereine, welche nicht das Pauschalverfahren (Gesetz 398/1991) anwenden, weiterhin elektronische Rechnung ausstellen.

Wer ist von der Pflicht der elektronischen Rechnungslegung vorerst befreit?
Vorerst befreit von der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungslegung sind Vereine ohne Mehrwertposition sowie Vereine welche das Pauschalverfahren (Gesetz 398/1991) anwenden und im Vorjahr eine Umsatzschwelle von 25.000 Euro nicht überschritten haben. Für die letztgenannten gilt aktuell allerdings der 1.1.2024 als Stichtag für die Pflicht zur elektronischen Fakturierung. Alle Vereine sind allerdings bereits heute verpflichtet, eine elektronische Rechnung zu stellen, wenn an öffentliche Körperschaften fakturiert wird. Amateursportvereine, welche das Pauschalverfahren (398/1991) anwenden, sind dabei vom sog. Split Payment befreit.

Wie und wo können diese elektronischen Rechnungen generiert werden?
Die Agentur der Einnahmen bietet eine Plattform ("Fatture e corrispettivi") an, welche entweder über das Internet bedient werden kann, als Software auf dem Computer installiert wird oder als App auf das Tablet oder Smartphone heruntergeladen wird. Die Plattform ist kostenlos, bietet jedoch kaum technische oder fachliche Unterstützung, zudem ist die Sprache ausschließlich italienisch.

Gleichzeitig gibt es auch kostenpflichtige Softwarelösungen von Steuerberatern und -kanzleien, welche je nach Vereinssituation Vor- und Nachteile bringen können. Dabei hängt es von der Anzahl an Rechnungen ab, welche Lösung sinnvoller für den jeweiligen Verein ist. Der Verband der Sportvereine Südtirols rät seinen Mitgliedsvereinen in jedem Fall Kontakt zum Steuerberater des Vertrauens aufzunehmen und nach geeigneten Angeboten zu suchen. Bei Bedarf stellt der VSS gerne den Kontakt zu Kanzleien oder Wirtschaftsberatern her.

Gibt es eine Übergangsregelung?
Ja, es wird eine Übergangsregelung bis zum 30. September eingeführt. So müssen für diesen Zeitraum die elektronischen Rechnungen nicht wie gewöhnlich innerhalb 12 Tage nach Ausstellung der Rechnung übermittelt werden, sondern bis spätestens Endes des darauffolgenden Monats. Somit bleibt den betroffenen Vereinen eine zusätzliche Übergangszeit.

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass sich die Informationen in diesem Rundschreiben auf dem Stand vom 10. Juni 2022 befinden. Sollten sich Änderungen ergeben, werden wir unsere Mitgliedsvereine wiederum zeitnah informieren.

Für weitere Informationen steht Ihnen die VSS-Geschäftsstelle gerne zur Verfügung!

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