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Veröffentlichungspflicht von Beiträgen der öffentlichen Verwaltungen

Allgemeine News

Vereine, welche im Jahr 2022 öffentliche Beiträge über € 10.000,00 kassiert haben, müssen diese laut Wettbewerbsgesetz Nr. 124/2017 innerhalb 30. Juni 2023 auf der Homepage des Vereins oder auf anderen digitalen Portalen veröffentlichen. Als öffentliche Beiträge zählen auch Beihilfen, Subventionen, vergütete Aufträge, Beiträge der Fachsportverbände wie auch die Zuweisung 5 Promille.

Vereine, welche keine öffentlichen Beiträge erhalten haben, oder die Schwelle von 10.000 Euro nicht überschreiten, sind von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.

Laut Schreiben des Arbeitsministeriums müssen folgende Informationen veröffentlicht werden:
a) Bezeichnung und Steuernummer des Vereins
b) Bezeichnung und Steuernummer der beitragsgebenden Körperschaft
c) Erhaltener Betrag
d) Datum des Erhalts (Zahlungseingang)
e) Beschreibung

Strafen:
Es sind Verwaltungsstrafen von 1 Prozent für die unterlassene Veröffentlichung vorgesehen, wobei ein Mindestbetrag von 2.000 Euro fällig ist. Werden die Beiträge nicht innerhalb 90 Tage nach der Beanstandung veröffentlicht, muss dieser an die Behörde rückerstattet werden.

Wir empfehlen, die veröffentlichten Beiträge der letzten Jahre nicht zu löschen, um Probleme bei späteren Kontrollen von Seiten der beitragsgebenden Körperschaft zu vermeiden.

Für Vereine die keine Homepage haben, besteht die Möglichkeit, die Beiträge auf der VSS-Sportvereine-App zu veröffentlichen, genaue Informationen zur App finden sie hier.

Für weitere Informationen steht Ihnen die Geschäftsstelle des VSS natürlich gerne zur Verfügung.

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