Zurück

Vereinsregeln müssen eingehalten werden

Allgemeine News

In den letzten Wochen kam es zu vermehrten Steuerkontrollen bei Amateursportvereinen, bei denen schließlich aufgrund von vielfach nur formellen Fehlern die Anwendung der Steuererleichterungen aberkannt worden ist. In einem Rundschreiben bezog die Agentur für Einnahmen Stellung. Der VSS betont nochmals, dass die Vereinsregeln eingehalten werden müssen.

Die Amateursportvereine können unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschale Steuerabrechnung vornehmen (Ges. Nr. 398/1991), der Verband der Sportvereine Südtirols (VSS) hat diesbezüglich in der Vergangenheit seine Mitgliedsvereine des Öfteren darüber unterrichtet. Entscheidend dabei ist, dass die Umsatzerlöse aus gewerblicher Tätigkeit im Vorjahr nicht mehr als 250.000 Euro ausgemacht haben. In diesem Fall werden die Ertragssteuern pauschal auf drei Prozent der Erlöse berechnet. Basis für die pauschale Steuerabrechnung sind vereinfachte Aufzeichnungen, die nach einer amtlichen Vorlage (laut DM 11/2/97) zu führen sind. In letzter Zeit hat es gerade bei diesen Aufzeichnungen zahlreiche Steuerkontrollen gegeben, bei denen aufgrund von vielfach nur formellen Fehlern die Anwendung der Steuererleichterungen aberkannt worden ist. In einem eigenen Rundschreiben (Nr. 9/E vom 24/4/13) hat die Agentur für Einnahmen nun dazu Stellung bezogen. Darin zeigt sie eine gewisse Kulanz, sofern die substanziellen Voraussetzungen des Vereinswesens eingehalten werden.

 

Insgesamt beantwortet die Agentur für Einnahmen im Rundschreiben drei Fragen. In der ersten Frage geht es um die oben erwähnten Aufzeichnungen. Alle Amateursportvereine, die das pauschale Steuergesetz Nr. 398/91 anwenden, müssen bekanntlich innerhalb jeden 15. des Monats die gewerblichen Einnahmen des Vormonats im dafür vorgesehen Einnahmeregister laut DM 11/2/97 eintragen. Im Rundschreiben erklärt die Agentur für Einnahmen nun, dass die Unterlassung dieser Aufzeichnungen nicht automatisch zur Aberkennung der Begünstigungen führt. Begründet wird dies damit, dass die Aufzeichnungen nicht als entsprechende Voraussetzung dafür gelten. Allerdings muss der Verein in der Lage sein, der Finanzverwaltung alle Unterlagen vorzulegen, die für die Berechnung der Mehrwert- und der Einkommensteuer notwendig sind.

 

In der zweiten Frage widmet sich die Agentur für Einnahmen den außerordentlichen Veranstaltungen, die Amateursportvereine in Zusammenhang mit ihrer institutionellen Tätigkeit durchführen dürfen. Pro Jahr können höchstens zwei solcher besonderen Veranstaltungen mit gewerblichen Einnahmen durchgeführt werden. Die entsprechenden Einnahmen aus diesen Events dürfen die Schwelle von 51.645,69 Euro nicht überschreiten und sind von den direkten Steuern (IRES und IRAP) befreit, die Mehrwertsteuer ist hingegen trotzdem zu bezahlen. Binnen vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres muss eine entsprechende Abrechnung erstellt und aufbewahrt werden. Auch in diesem Fall stelle die unterlassene Abfassung dieser Abrechnung keinen Ausschlussgrund für die Anwendung der Steuererleichterung dar. Man müsse allerdings nachträglich die entsprechenden Einnahmen belegen können, so die Agentur für Einnahmen im Rundschreiben.

 

Bei der Beantwortung der dritten Frage geht man strenger vor. Dabei geht es um die Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen in der Satzung eines Amateursportvereins. Alle Voraussetzungen, welche ein tatsächliches Vereinswesen ausmachen (fehlende Gewinnabsicht, demokratisches Wahlrecht, etc.), müssen eingehalten werden. Grobe Fehler und Unzulänglichkeiten führen hier zum Ausschluss der Steuervorteile. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie dem dazugehörigen Protokoll nach der Versammlung zeigt die Agentur für Einnahmen wiederum eine gewisse Kulanz. Wenn die Einberufung informell mittels E-Mail erfolgt oder wenn gelegentlich im Protokoll nicht die anwesenden Mitglieder angeführt sind, so handelt es sich noch nicht um grobe Fehler, immer vorausgesetzt die Substanz stimmt. Eindeutige Verletzungen der Demokratie des Vereins, wie z.B. fehlende Einladungen und Mitteilungen an die Mitglieder über Beschlüsse und Versammlungen, oder Einschränkungen im Wahlrecht führen hingegen zum Verlust der Privilegien.

 

Der Verband der Sportvereine Südtirols weist seine Mitgliedsvereine nachdrücklich darauf hin, die Vereinsregeln einzuhalten. Auch wenn von der Agentur für Einnahmen eine gewisse Nachsicht gezeigt wird, gilt es auf die Vorschriften zu achten. Dies gilt vor allem für jene Vorschriften, die die Grundsätze des Vereinswesens ausmachen.

Die Amateursportvereine haben auf die Einhaltung der Vorschriften zu achten, welche die Substanz des Vereinswesens ausmachen. Bei den Formvorschriften zeigt man Nachsicht.
Zurück