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Vereinsführung: Neuerungen seit Jahresanfang

Allgemeine News

Der Jahresanfang des Jahres 2015 brachte für Vereine einige Veränderungen mit sich. Diese betreffen unter anderem die jährliche Bescheinigung für ausbezahlte Entgelte, eine Vereinfachung auf MwSt.-Einzahlung im Sponsoring und Umstellungen im Zahlungsverkehr mit sich. Der Verband der Sportvereine Südtirols berichtet über die wichtigsten Änderungen.

 

Neue jährliche Bescheinigung für ausbezahlte Entgelte

Die Einführung des CU (Certificazione Unica) anstelle des CUD bringt auch für Sportvereine Änderungen mit sich. Die wichtigste Neuheit des CU ist nämlich, dass auch die Entgelte und Vergütungen in Vereinen (u.a. auch Amateursportvereine) bestätigt werden. War bisher von den Vereinen lediglich eine Bestätigung auszustellen, reicht dies nun nicht mehr aus. An ihre Stelle tritt ab dem Jahr 2015 der Vordruck CU. Da der Gesetzgeber plant, ab dem Jahr 2015 vorausgefüllte Steuererklärungen (ausschließlich Mod. 730) zu verschicken, muss das Modell CU jedoch zusätzlich vom Verein in telematischer Form und bis zum 7. März eines jeden Jahres an die Agentur der Einnahmen übermittelt werden.

 

Sponsoring - Vereinfachung auf MwSt.-Einzahlungen

Alle Sportvereine die im Besitz einer MwSt.-Position sind und für das Pauschalsystem laut Gesetz 398/91 optiert haben trat mit 13. Dezember 2014 eine Neuerung hinsichtlich der pauschalen MwSt.-Abrechnung in Kraft. Die Vereinfachungsverordnung gemäß Legislativdekret Nr. 175/2014 betrifft Sportvereine bei der MwSt.-Abrechnung im „Verkauf“ von Sponsoringleistungen. Anstatt des bisherigen Vorsteuerabzuges für die MwSt. von 10% auf Sponsoring – 90% der MwSt. wurde bisher an den Fiskus überwiesen – muss mit Rechnungsstellung ab 13. Dezember 2014 bei Sponsoringleistungen nur mehr 50% der MwSt. einbezahlt werden. Im „Einkauf“ bleibt alles wie gehabt, dort kann die MwSt. nicht abgesetzt werden. Zu berücksichtigen ist die Neuerung bei der Eintragung im MwSt.-Register „Registro IVA Minori“. Die Einzahlung der berechneten MwSt. des vierten Trimesters erfolgt wie üblich innerhalb des 16. Februar des Folgejahres.

 

Keine Barzahlungen über 1.000 Euro

Das Stabilitätsgesetz 2015 sieht vor, dass ab 01.01.2015 alle Sportvereine, die für das Steuergesetz 398/91 optiert haben, keine Bargeldzahlungen im Ausgang und im Eingang ab einem Betrag von 1.000,00 Euro (bisher 516,46 Euro) mehr durchführen dürfen. Dies bedeutet, dass nur mehr Zahlungen mittels Bank, Post, Kredit- oder Bankomatkarte erlaubt sind, falls der Betrag 1.000,00 Euro überschreitet. Wer höhere Beträge in Bargeldform bezahlt bzw. entgegennimmt riskiert den Status des vereinfachten, pauschalen Besteuerungssystems zu verlieren. Außerdem sind Strafen in Höhe von 258,00 bis 2.065,00 Euro vorgesehen.

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