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Rundschreiben zur staatlichen Unterstützung für Sportvereine

Allgemeine News

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 137 ("decreto ristori") wurden von staatlicher Seite sowohl den Sportvereinen als auch den Mitarbeitern in Sportvereinen finanzielle Unterstützung zugesichert. Im Folgenden eine kurze aktuelle Übersicht:

Staatliche Beihilfen bei Mietverträgen (Art. 8)

Amateursportvereine, die einen Mietvertrag haben, können für den Monat November von 10. bis 17. November online unter www.sport.governo.it Anträge um Unterstützung stellen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Amateursportverein muss am 30. Oktober 2020 bereits im CONI/CIP-Register eingetragen gewesen sein.
  • Der Amateursportverein muss mindestens einen regelmäßig registrierten Mietvertrag haben.
  • Im Mietobjekt muss eine vom CONI oder CIP anerkannte Tätigkeit ausgeübt werden.
  • Das Objekt muss über eine ordentliche Verwaltungs- und Gesundheitsgenehmigungen verfügen.
  • Der Amateursportverein muss das Mietobjekt hauptsächlich für Amateursportaktivitäten nutzen.
  • Der Amateursportverein muss die bis zum 31. Dezember 2019 fällige Miete bezahlt haben.
  • Der Amateursportverein darf keine Beiträge für das erste Mietansuchen im Juni (siehe VSS-Rundschreiben vom 17. Juni 2020) bekommen haben

Weitere Informationen dazu finden interessierte Amateursportvereine auf der Homepage des nationalen Amtes für Sport unter folgendem Link: http://www.sport.governo.it/it/emergenza-covid-19/contributi-a-fondo-perduto-in-favore-delle-societa-e-associazioni-sportive-dilettantistiche/scadenza-novembre-2020/contributi-a-fondo-perduto-per-asdssd-apertura-termini-per-nuove-richieste/

Staatliche Beihilfe für „lavoratori sportivi“ (Art. 17)

Für November wurde eine Entschädigung in Höhe von 800,00 Euro für alle sogenannten „lavoratori sportivi“ gewährt, welche aufgrund der COVID-19 Pandemie ihre Tätigkeit einstellen oder kürzen mussten. Die Zulage betrifft alle Personen welche ein Mitarbeiterverhältnis im Sportbereich im Sinne des Art. 67, Absatz 1, Buchstabe m) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917 (siehe dazu auch das VSS-Rundschreiben vom 6. April 2020) mit folgenden Organisationen besitzen:

  • CONI – Comitato Olimpico Nazionale Italiano (sowie dessen zugehörigen Vereinigungen);
  • CIP – Comitato Italiano Paralimpico (sowie dessen zugehörigen Vereinigungen);
  • Allen Amateursportvereinen und -verbänden.

Wichtig: Personen welche zusätzlich ein anderes lohnabhängiges Einkommen beziehen (z.B. Arbeit oder Renten), sind von dieser staatlichen Beihilfe ausgeschlossen.

Die staatliche Beihilfe ist steuerfrei und wird von der Gesellschaft „Sport e Salute SPA“ gewährt. Die Antragstellung erfolgt auf der Seite www.sportesalute.eu und endet mit 30.11.2020.

Jene Personen welche bereits den Bonus für die Monate März bis Juni 2020 erhalten haben, müssen keinen Antrag mehr stellen. Sie werden von der Sport e Salute S.p.A direkt benachrichtigt.

Weitere Informationen dazu sowie zum Anmeldeprozedere finden interessierte Personen auf der Homepage der Sport e Salute SPA unter folgendem Link: https://www.sportesalute.eu/primo-piano/2291-collaboratori-sportivi-al-via-la-presentazione-delle-domande-per-l-indennita-di-novembre.html

 

Allgemeine staatliche Beihilfen für Amateursportvereine (Art. 3)

Zusätzlich zu den bereits vorher genannten Unterstützungen wurden mit Artikel 3 des Gesetzesdekretes Nr. 137 auch allgemeine staatliche Beihilfen für Amateursportvereine in Höhe von insgesamt 50 Millionen Euro in Aussicht gestellt.

Die Kriterien für die Verteilung der zugewiesenen Mittel müssen allerdings erst noch durch einen Beschluss des Leiters des nationalen Amtes für Sport festgelegt werden.

Anschließend werden diese auf www.sport.governo.it veröffentlicht.

Über weitere Entwicklungen werden wir sie auf dem Laufenden halten. Für Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter der VSS-Geschäftsstelle sehr gerne zur Verfügung.

Die PDF-Datei zum VSS-Rundschreiben finden Sie unter folgenden Link: Downloads --> COVID-19

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