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Aktualisiertes Rundschreiben zum Thema Sommerbetreuung

Allgemeine News

Wir nehmen Bezug auf unser Rundschreiben vom 4. Mai 20 zum Thema Sommerbetreuung und möchten Ihnen nun die wesentlichen Informationen und Unterlagen übermitteln, die die Entwicklungen nach der Genehmigung des Landesgesetzes Nr. 4 vom 08.05.2020 und die Richtlinien zu den Diensten für die Betreuung für die Kinder und Jugendlichen vom 12.05.2020 berücksichtigen. Dabei nehmen wir auch Bezug auf die erfolgten Besprechungen und Videokonferenzen mit dem Sozialressort und Landesrätin Waltraud Deeg, welche die Grundlage für die konkrete Planung und Umsetzung einer Sommerinitiative bilden.

  • Gesuche können noch innerhalb Mai 2020 über die jeweilige Gemeinde eingereicht werden (möglicherweise wird dieser Termin noch etwas aufgeschoben). Die Gesuchvorlage liegt diesem Rundschreiben bei. Wer bereits ein Gesuch eingereicht hat und nun aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen Änderungen an diesem Gesuch vornehmen müsste, kann dies auf eine einfache Art und Weise vornehmen. Jedenfalls sollte pro Gemeinde und Verein nur ein Gesuch für seine verschiedenen Tätigkeiten eingereicht werden.
  • Der Beitrag des Landes wird voraussichtlich 80 Prozent der anerkannten Kosten betragen. Zudem gewährt das Land einen Vorschuss von 50 Prozent.
  • Sollten nicht alle Kinder an der angebotenen Sommerbetreuung teilnehmen können, weil die Nachfrage das Angebot übersteigt, erfolgt eine Überprüfung der Betreuungsnotwendigkeit. Dabei ist jenen Kindern der Vorzug bei der Zulassung zu den Initiativen zu gewähren, deren Eltern arbeitsbedingt die Betreuung der eigenen Kinder nicht gewährleisten können oder aus anderen spezifischen Betreuungsnotwendigkeiten. Dann gilt es direkt mit den betroffenen Eltern zu klären, ob noch Platz/Angebot geschaffen werden kann bzw. welche Kinder eventuell zurückstehen müssen. Dies können die Organisationen selbst tun oder die Gemeinde bitten, dabei behilflich zu sein.
  • Der Tarif für die Teilnehmer sollte pro Woche 35 bis 40 € betragen. Natürlich ist die Trägerorganisation frei einen anderen Tarif festzulegen, sollte das Angebot und die finanzielle Situation dies erfordern.
  • Die Schutzausrüstung – damit sind in erster Linie die Masken gemeint – sollte vom jeweiligen Verein besorgt werden, um eine größere Sicherheit zu gewährleisten. Eine Ausstattung der Kinder mit Masken ist prinzipiell aber auch durch die Familien möglich. Bei der Besorgung der Schutzausrüstung erscheint eine Absprache mit der jeweiligen Gemeinde vorteilhaft.
  • Das Sozialressort wird einen Entwurf für ein Abkommen mit den Eltern vorbereiten, mit dem die Eltern nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt erklären, dass aufgrund des allgemeinen Gesundheitszustands ihres Kindes einer Teilnahme an der Sommerbetreuung nichts entgegensteht. Zudem wird im Abkommen auch auf jene Verpflichtungen der Eltern Bezug genommen, die in den Richtlinien explizit genannt sind. Diese Richtlinien liegen diesem Schreiben als Anlage bei.
  • Der Veranstalter ist hingegen dafür verantwortlich, dass auch der Gesundheitszustand des Betreuungspersonals überprüft und für gut befunden wird.
  • Die Gruppengröße ist im obgenannten Landesgesetz wie folgt festgelegt: 4 Kinder im Alter von bis zu sechs Jahren plus Betreuungspersonal, 6 Kinder im Alter ab sechs Jahren, wobei auch in diesem Fall das Betreuungspersonal ausgenommen ist. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Zusammensetzung der Gruppe und das Betreuungspersonal über den gesamten Zeitraum unverändert bleibt und so die unbedingt notwendige Betreuungskontinuität gewährleistet wird.
  • Die tägliche Überprüfung des Gesundheitszustandes geschieht gleich zu Beginn der Tätigkeit mit dem Fiebermessen sowohl bei den Teilnehmern als auch beim Betreuungspersonal.
  • Bei der Verpflegung ist natürlich besonders darauf zu achten, dass ein eventuelles Ansteckungsrisiko vermieden wird. Mögliche Lösungen wären, dass die Kinder ihre Mittagsjause von Zuhause mitbringen, oder dass der Verein selbst Lunchpakete besorgt. Es ist aber auch möglich, dass das das Mittagessen vor Ort zubereitet wird.
  • Die Benutzung der Umkleidekabinen und Duschen ist für den jeweils spezifischen Zweck nicht erlaubt. Ausgenommen davon ist lediglich die Benutzung der darin untergebrachten Toiletten und Sanitäranlagen. Sollten auf der Sportanlage zwei oder drei Kleingruppen un-abhängig voneinander betreut werden, so wäre es sinnvoll, den jeweiligen Gruppen jeweils unterschiedliche Toiletten zuzuweisen. In diesem Zusammenhang gilt es besonders auf die Einhaltung der entsprechenden Hygienerichtlinien zu achten.
  • Was die Reinigung und Desinfizierung von Räumlichkeiten anbelangt, empfehlen wir eine Rücksprache mit der Gemeinde, um auszuloten, in welcher Form diese unterstützend wirken könnte.

Auf die Frage, wann die Sportanlagen – insbesondere die Fußballplätze – auch für den organisierten Sport benutzt werden können, erwarten wir in den nächsten Tagen/Woche die Antwort des zuständigen Landesressorts. Wir werden Sie umgehend darüber informieren.

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