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Rundschreiben zum Thema „Dritter Sektor“

Allgemeine News

Der Verband der Sportvereine Südtirols möchte mit diesem Rundschreiben die Mitgliedsvereine über die letzten Neuerungen zum Thema „Dritter Sektor“ informieren. Dr. Markus Hofer von der Kanzlei Ausserhofer hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Allgemeine Informationen

Mit dem GvD 117/2017 und dann mit dem Korrekturdekret 105/2018 wurde italienweit eine neue Vereinsform und -regelung eingeführt, welche als „Dritter Sektor – terzo settore“ bezeichnet wird. Das Ziel sollte sein, dass für die eingetragenen Vereine eine allgemeine und einheitliche Struktur, sowohl verwaltungsrechtlicher als auch steuerrechtlicher Natur geschaffen wird. Aktuell fehlen aber noch sehr viele Dekrete und Durchführungsbestimmungen, um den gesamten Dritten Sektor zu regeln.

Eine für Amateursportvereine wichtige Regelung des Dritten Sektors ist, dass das Pauschalsystem Gesetz 398/1991 abgeschafft wird. Weiters werden die steuerlichen Begünstigungen des Art. 148 TUIR eingeschränkt, welche die Nichtbesteuerung von Vereinseinnahmen vorsehen.
Der Eintritt in den Dritten Sektor erfolgt durch die Eintragung in das einheitliche Register des Dritten Sektors („RUNTS“). Nachdem die Veröffentlichung des Registers nun mehrmals hinausgeschoben wurde, kann man davon ausgehen, dass im Laufe des Jahres 2021 das Register eingeführt wird und somit auch der Dritte Sektor aktiv wird.

Amateursportvereine und der Dritte Sektor

Eines grundsätzlich vorweg: Die Eintragung in den Dritten Sektor ist nicht zwingend, sondern sie steht jedem Verein frei. Dabei gilt es von Fall zu Fall zu unterscheiden und eine für den entsprechenden Verein individuell richtige Entscheidung zu treffen. Trotz allem möchten wir unseren Mitgliedsvereinen eine Übersicht bieten und damit zur Entscheidungsfindung beitragen. Grundsätzlich hängt die Entscheidung bei Amateursportvereinen davon ab, ob diese beim CONI angegliedert sind oder nicht.

Für Amateursportvereine welche dem CONI angegliedert sind, ist der Dritte Sektor laut ersten Erkenntnissen eher uninteressant und unvorteilhaft. Aufgrund einer Ausnahmeregelung für Amateursportvereine können diese nämlich außerhalb des Dritten Sektors weiterhin das Pauschalsystem Gesetz 398/1991 anwenden, gleichwohl sie auch die Bestimmungen des Art. 148 TUIR anwenden können und somit keine institutionellen Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Unkostenbeiträge etc.) versteuern müssen. Für Vereine, welche sich für den Dritten Sektor entscheiden, ist dies hingegen derzeit nicht vorgesehen. Vereine im Dritten Sektor müssen auch keine Mitgliedsbeiträge versteuern und Unkostenbeiträge nur, wenn diese die Kosten übersteigen.

Aufgrund dessen empfehlen wir den Amateursportvereinen welche dem CONI angegliedert sind sich nicht in den Dritten Sektor einzuschreiben.
Amateursportvereine welche nicht dem CONI angegliedert sind, können folglich das Pauschalsystem 398/1991 nicht anwenden und würden in diesem Fall die gesamten Erleichterungen und Begünstigungen dieses Systems verlieren. Die Konsequenz ist die Führung einer unternehmerischen Buchhaltung und Abrechnung, falls gewerbliche Einnahmen erwirtschaftet werden. Aus diesem Grund empfehlen wir diesen Vereinen die Einschreibung in den Dritten Sektor, damit diese von den neuen Regeln profitieren und weiterhin Erleichterungen in der Verwaltung des Sportvereins anwenden können.

Bereits eingetragene Vereine im Landesregister

Einige Amateursportvereine sind bereits ins Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen eingetragen. Laut aktuellen Bestimmungen sollten diese Vereine nach Einholen von bestimmten Informationen durch das Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt automatisch in den dritten Sektor und in das RUNTS eingeschrieben werden. Falls dies nicht gewünscht ist, muss die Austragung aus dem Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen beantragt werden. Die Empfehlung geht aber auch hier dahin, dass man sich nicht sofort austragen lässt, sondern noch abwartet, bis ein entsprechendes Schreiben eingeht und sich erst dann austragen lässt.

Vorgangsweise für die Eintragung in das Register des Dritten Sektors

Vereine, welche die Eintragung in das einheitliche Register des Dritten Sektors („RUNTS“) beantragen möchten, müssen gemäß Art. 21 des Kodex des dritten Sektors die Statuten des Vereins an die gesetzlichen Bestimmungen anpassen. Nachdem die Anpassung der Satzungen laufend verschoben wurde, sollten die Vereine nun bis 31. Oktober 2020 die Satzungen anpassen, um den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.

Wichtig: Falls die Satzungen in der Vergangenheit notariell abgefasst worden sind, müssen zukünftige Satzungsänderungen ebenfalls notariell beglaubigt werden.

Amateursportvereine, welche sich gegen die Eintragung in das einheitliche Register des Dritten Sektors entscheiden, müssen selbstverständlich auch keine Anpassung der Satzungen vornehmen.

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