Zurück

Rundschreiben zu: Spesenrückerstattung, öffentlichen Bediensteten und Vorgaben zum "Safeguarding Officer"

Allgemeine News

Aufgrund mehrerer Neuerungen und vermehrter Nachfrage von Seiten der VSS-Mitgliedsvereine informieren wir Sie im Folgenden über die neuesten Vorgaben im Rahmen der Reform des Sports

Änderung bei pauschaler Spesenrückerstattung für Freiwillige

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 71 vom 31.05.2024 wurden einige Anpassungen im Bereich der Sportreform durchgeführt. Die wohl größte Veränderung gibt es im Bereich der Freiwilligen. So wurden die Spesenrückerstattungen ohne Belege in Höhe von 150 Euro pro Monat abgeschafft. Neu eingeführt wurde – ausschließlich für Freiwillige – eine pauschale Spesenrückerstattung von bis zu 400 Euro pro Monat, welche jedoch immer an eine vom Fachsportverband oder von einer Sportförderorganisation (EPS) anerkannten Sportveranstaltung gekoppelt ist. Die Rückerstattung ist auch für Spesen innerhalb der Wohnsitzgemeinde des freiwilligen Mitarbeiters möglich.
Obwohl diese pauschale Rückerstattung für den Freiwilligen kein Einkommen darstellt und entsprechend auch nicht in seiner Steuererklärung berücksichtigt werden muss, muss sie im RAS-Register (https://registro.sportesalute.eu/) eingetragen werden. Zudem wird diese pauschale Spesenrückerstattung zur Festlegung der steuer- und beitragsfreien Schwelle für Sportarbeiter dazuge-zählt. Dies kann letztlich entscheidende Auswirkungen sowohl für die einzelnen Personen als auch für die Amateursportvereine haben. Etwa wenn eine Person bei Verein A als Sportarbeiter bezahlt wird und gleichzeitig bei Verein B als Freiwilliger eine pauschale Rückerstattung erhält.
Eine Rückerstattung von dokumentierten Spesen lt. Art. 69 TUIR wo dem Verein alle Belege (Quittungen) bezüglich Unterkunft, Verpflegung, Reise- und Transportspesen übergeben werden ist weiterhin möglich. Es wird empfohlen, mittels eines Beschlusses des Vereines die Kriterien der Spesenrückerstattung klar zu definieren.

Änderung bei öffentlichen Bediensteten

Öffentliche Bedienstete welche als Freiwillige für den Amateursportverein tätig sind müssen weiterhin vor Beginn der Tätigkeit eine Mitteilung an die entsprechende öffentliche Körperschaft machen. Mit dem Gesetzesdekret Nr. 71 vom 31.05.2024 wurde festgelegt, dass Sportarbeiter mit einem Co.Co.Co-Vertrag welche eine maximale Vergütung von 5.000 Euro erhalten ebenfalls nur eine Mitteilung an den Arbeitgeber machen müssen.
Bei einer Vergütung über 5.000 Euro muss weiterhin eine Genehmigung eingeholt werden. Der Antrag muss vom Arbeitgeber innerhalb 30 Tagen genehmigt oder abgelehnt werden, nach Ablauf dieser Frist gilt die sog. stillschweigende Genehmigung. Neu ist außerdem, dass die Amateursport-vereine innerhalb von 30 Tagen ab Bezugsjahr (z.B. 30. Jänner) oder Vertragsende der öffentlichen Verwaltung die ausgezahlten Beträge der einzelnen Sportarbeiter mitteilen müssen.
Sowohl die Änderungen bei der pauschalen Spesenrückvergütung für Freiwillige als auch die Änderungen bei den öffentlichen Bediensteten sind seit 1. Juni 2024 in Kraft. Da das Gesetzesdekret allerdings noch in ein Gesetz umgewandelt werden muss, können noch Anpassungen geschehen.

Vorgaben „Safeguarding Officer“

Laut Art. 16 GvD 39/2021 müssen die Sportvereine interne Richtlinien und einen Verhaltenskodex gegen Diskriminierung und Gewaltprävention und Kinderschutz (MOG) erstellen. Weiters muss ein Verhaltenskodex zum Schutz von Minderjährigen und zur Prävention von Belästigung, geschlechtsspezifischer Gewalt und jeder anderen Form von Diskriminierung aus ethnischen Gründen, Religion, persönlichen Überzeugungen, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung erstellt werden. In den meisten Fällen haben die Fachsportverbände bereits solche Richtlinien ausgearbeitet und die eingeschriebenen Vereine darüber informiert.
Zusätzlich zur Ausarbeitung spezifischer Verhaltensregeln und Präventions- sowie Schutzmaßnahmen muss der Amateursportverein eine interne Person ernennen, die als „Safeguarding Officer“ (Beauftragter gegen Missbrauch, Gewalt und Diskriminierung) bezeichnet wird. Diese Person hat die Aufgabe, diese Vorschriften zu überwachen und zu kontrollieren, besondere Initiativen zu ergreifen und Meldungen zu machen sowie mit den Verwaltungsorganen des Amateursportvereines und dem entsprechenden Safeguarding Officer des Fachsportverbandes oder EPS zusammenzuarbeiten, um auf eventuell auftretende kritische Aspekte im Bereich Missbrauch, Gewalt und Diskriminierung in der betreffenden Sportdisziplin zu reagieren.
Angesichts der Wichtigkeit und Sensibilität der Rolle sowie der damit verbundenen Verantwortlichkeiten wird empfohlen, eine Person zu bestimmen, die auch über spezifische Kompetenzen in den Bereichen Erziehung und Psychologie verfügt. Die Person soll neutral und unabhängig tätig sein. Es könnte also sinnvoll sein, jemanden zu ernennen, der nicht bereits im Verein aktiv ist. Allerdings gibt es diesbezüglich keine Vorschriften, sodass auch Vereinsmitglieder zu „Safeguarding Officers“ ernannt werden können. Die Kontaktdaten des „Safequarding Officers“ müssen dem Fachsportverband mitgeteilt werden und für alle Mitglieder des Vereines zugänglich gemacht werden, z. B. Homepage. Es muss nicht für jede einzelne Sektion ein „Safeguarding Officer“ ernannt werden, eine Person im Verein reicht aus.

 

 

Zurück