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FAQs - Stufenweise Wiederaufnahme der Sporttätigkeit

Allgemeine News

Wir freuen Euch mitteilen zu können, dass es aufgrund der am 13.08.2020 beschlossenen Änderung der Anlage A des Landesgesetzes Nr. 4 vom 8. Mai 2020 wieder zu Erleichterungen im Bereich Sport kommt.
Erlaubt sind sportliche Aktivitäten des Breitensports und jene, die von Sportvereinen in Südtirol ausgeübt werden. Bitte beachten Sie, dass die einzelnen Fachsportverbände zudem eigene Sicherheitsprotokolle mit sportspezifischen Inhalten erstellt haben, welche Änderungen und Aktualisierungen unterworfen sind.
Umkleideräume und Duschen dürfen unter Einhaltung der Richtlinien und Hygienemaßnahmen benutzt werden. Die Öffnung der Sportanlagen, sowie der Umkleideräumen und Duschkabinen obliegt dem Betreiber.

Sportliche Tätigkeiten

Darf im Freien trainiert werden?

Ja, im Freien darf unter Einhaltung des zwischenmenschlichen Abstands von einem Meter trainiert werden. Falls dieser nicht eingehalten werden kann, muss ein Schutz der Atemwege getragen werden. (Anlage A, II. F, Punkte1+2) Ausgenommen davon sind Mannschafts- und Kontaktsportarten (siehe Frage 3 – Ist Mannschafts-und Kontaktsport erlaubt?)

Darf mit einem Trainer in einer Kleingruppe trainiert werden?

Ja, die sportlichen Aktivitäten des Breitensports und Vereinssport sind im Freien und in Hallen erlaubt. (Anlage A, II. F, Punkt 4)

Ist Mannschafts-und Kontaktsport erlaubt?

Trainings der organisierten Profi-und Amateursportvereine, auch in Mannschafts-und Kontaktsportarten und auch in Form von Trainings- und Freundschaftsspielen, können ohne Schutz der Atemwege abgehalten werden, unter der Voraussetzung, dass wann immer möglich der zwischenmenschliche Mindestabstand eingehalten wird und der Kontakt ausdrücklich auf das für die Ausübung der entsprechenden Sportart absolut notwendige Ausmaß und die dafür unerlässliche Zeit beschränkt wird. (Anlage A, II. F, Punkt, Absatz 3)
Falls Mannschaftsspiele und Kontaktsportarten als Aktivitäten des Breitensports ausgeübt werden, finden dazu die Mindestabstände laut diesem Abschnitt II. F der Anlage A Anwendung und der Kontakt ist nur im für diesen Sport absolut notwendigen Ausmaß und für die dafür unerlässliche Zeit zulässig. (Anlage A, II. F, Punkt, Absatz4) Dieselbe Regelung gilt für Tätigkeiten in geschlossenen Räumlichkeiten (Anlage A, II. I)

Welche Regeln müssen für die Ausübung von Mannschafts-und Kontaktsportarten von Profi-und Amateursportvereinen eingehalten werden?

Zusätzlich zu den allgemeinen Hygiene-und Sicherheitsregeln gelten folgende Maßnahmen: alle Beteiligten dürfen seit mindestens drei Tagen keine Zeichen/Symptome (z.B. Fieber, Husten, Atemschwierigkeiten, veränderter Geschmack- bzw. Geruchsinn) aufweisen; allen Beteiligten wird vor Beginn der Aktivität die Körpertemperatur gemessen und bei >37,5O°C ist der Zugang untersagt; es wird ein Register der Anwesenden geführt, welches mindestens 14 Tage aufbewahrt wird. (Anlage A, II. F, Punkt 2, Absatz 4)

Kann bei einer individuellen Sporttätigkeit ein Sportgerät geteilt werden, z.B. die Stöcke beim Stocksport?

Ja, dies ist nur mit Handschuhen erlaubt, um eine Schmierinfektion zu vermeiden.

Können wieder sportärztliche Untersuchungen stattfinden?

Der sportärztliche Dienst hat seine Arbeit wieder aufgenommen. Wegen der strengen Hygienevorschriften können derzeit nicht so viele Personen untersucht werden wir normal. Weitere Informationen finden Sie HIER.

Ist die VSS-Haftpflichtversicherung auch in der Corona-Krisenzeit gültig?

Ja, die VSS-Haftpflichtversicherung ist auch in der Zeit der COVID-19 Pandemie für die VSS-Mitgliedsvereine gültig. Vorausgesetzt sämtliche Hygienemaßnahmen und Sicherheitsrichtlinien werden eingehalten.

Sportanlagen

Ist sportliche Tätigkeit in Indoor-Sportanlagen erlaubt?

Ja, Fitness-Studios, öffentliche und private Sporthallen, Sportzentren, Sportclubs, Schulturnhallen und Kletterhallen dürfen wieder zur Ausübung der körperlichen Tätigkeiten des Breitensports und jener der Sportvereine genutzt werden. Die erlaubte Personenanzahl ist auf 1 Person pro 5 m² (1:5 Regel) begrenzt. (Anlage A, II. I, Punkt 1)

Welche Vorkehrungen müssen vom Besitzer/Betreiber der Indoor-Sportanalgen getroffen werden?

Die Möglichkeit der Händedesinfektion muss gegeben sein,die erlaubte Personenanzahl ist auf 1 Person pro 5 m² (1/5 Regel) begrenzt. Die Zugangsregeln zur Vermeidung von Menschenansammlungen müssen gegeben sein, wobei der Mindestabstand von mindestens einem Meter muss eingehalten werden, falls dies nicht möglich ist, muss ein Schutz der Atemwege verwendet werden. Die Sportgeräte müssen nach jeder Nutzung desinfiziert werden. Garderobenschränke müssen nach jedem Gebrauch desinfiziert und Kleidungsstücke sollen in persönlichen Taschen aufbewahrt werden. Alternativ kann der Betreiber Einweg-Plastiksäcke zur Aufbewahrung der Kleider und Schuhe zur Verfügung stellen. Täglich muss durch Laser-Temperaturmessung überprüft werden, dass das Personal und die Kunden vor Beginn der Aktivität keine Körpertemperatur von über 37,5°C haben. Die Anwesenheit der Personen ist zu erfassen und muss nach 30 Tagen gelöscht werden. (Anlage A, II. I)

Darf der Vereinsbus genutzt werden?

Ja, der Vereinsbus darf genutzt werden und kann normal belegt werden, wenn die Richtlinien und Maßnahmen eingehalten werden. Das heißt der Fahrer und die Fahrgäste müssen einen Schutz der Atemwege tragen (Anlage A, II. H)

Dürfen Umkleidekabinen und Duschen wieder genutzt werden?

Ja, die Umkleidekabinen und Duschen dürfen unter Einhaltung der Richtlinien und Hygienemaßnahmen genutzt werden. Der VSS empfiehlt jedoch weiterhin, die Umkleidekabinen und Duschen der Sportanlagen aus organisatorischen Gründen nicht oder nur wenn unbedingt notwendig zu benutzen. Die Vereine sollten den Teilnehmern empfehlen, Ihre Kleidung in persönlichen Taschen aufzubewahren und natürlich entsprechende Kleider zum Wechseln nach dem Training/Sporttätigkeit mitzunehmen. (Anlage A, II. I, Punkte 2+3)

Können Sportanlagen im Freien, die eigentlich für Mannschaftssportarten gedacht sind, für individuelle sportliche Tätigkeiten geöffnet werden?

Ja, es dürfen sämtliche sportliche Tätigkeiten ausgeübt werden. (Anlage A, II. F, Punkt 1)

Kann eine Gemeinde eine Sportanlage geschlossen lassen bzw. nur an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Zeiten öffnen?

Ja, Bürgermeister können in besonderen Fällen strengere Regeln festlegen. Die Öffnung der Sportanlagen obliegt in jedem Fall dem Betreiber, der auch für die Einhaltung der Richtlinien Sorge tragen muss.

Dürfen Freibäder öffnen oder nur jene der Beherbergungsbetriebe?

Auch Freibäder dürfen öffnen. Es gelten selbstverständlich auch hierstrikte Hygiene-und Sicherheitsvorschriften. (Anlage A, II. J)

Dürfen Veranstaltungen und Wettkämpfe abgehalten werden?

Ja, Veranstaltungen nicht sportlicher Natur können unter Einhaltungen der geltenden Maßnahmen der Anlage A des Landesgesetztes durchgeführt werden (Anlage AII L). Für Sportveranstaltungen und Sportwettbewerbe gelten die staatlichen Bestimmungen, einschließlich der staatlichen Sicherheitsprotokolle. (Anlage A III, 7)

Stand: 13.08.2020

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