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16. Mär.: Lohnsteuer und Sozialabgaben

Allgemeine News

Die im Februar von den Steuersubstituten (z.B. Sportvereinen) einbehaltene Einkommenssteuer (IRPEF), wie auch die Vorsteuer bzw. Abzugssteuer, muss mit elektronischem Überweisungsauftrag F24 eingezahlt werden.

Der Steuereinbehalt betrifft die im Februar bezahlten Löhne und Gehälter, die Entgelte der Freiberufler und gelegentlich freien Mitarbeiter sowie die steuerbegünstigten Entgelte über 7.500,00 Euro. Zusätzlich müssen Sportvereine für die Beschäftigten und freien Mitarbeiter die INPS-Beiträge für den Monat Februar elektronisch überweisen.

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