Sport und Gesundheit

Ausreichend Bewegung und Sport sind eine wichtige Grundlage für ein gesundes Leben bis ins hohe Alter. Leider können aber auch beim Sport Unfälle geschehen, Sportler können sich verletzen oder auf Grund körperlicher Schwierigkeiten  gesundheitliche Schwierigkeiten bekommen, die im schlimmsten Fall zum Tod führen können.

Gerade aus diesem Grund gibt es die gesetzlich verpflichtenden sportmedizinischen Untersuchungen. Da jeder Fachsportverband die Grenzen selbst festlegen kann, kommt es dabei leider manchmal zu Verwirrungen. Der VSS versucht dem mit Rundschreiben und aktuellen Tabellen entgegenzuwirken. 

Seit August 2013 schreibt ein Dekret des Gesundheitsministeriums zusätzlich eine Defibrillator-Pflicht für Sportvereine vor. Die Anschaffung der Geräte ist Aufgabe der Anlagenbesitzer, die Amateursportvereine müssen dafür sorgen, dass bis 30. Juni 2017 ausgebildetes Personal beim Training und Wettkampf anwesend ist.

Defibrillator-Pflicht für Sportvereine

Seit 4. August 2013 ist das Dekret des Gesundheitsministeriums vom 24. April 2013 (Veröffentlichung in der Gazzetta Ufficiale vom 20. Juli 2013) in Kraft, welches unter anderem eine Defibrillatoren-Pflicht für Sportvereine vorsieht. Mit einem Rundschreiben bietet der VSS Hilfestellung bei der Umsetzung der Bestimmungen.

Um alle Fragen zu klären, die rund um die Defibrillatoren entstanden sind, hat der VSS eine eigene Task Force eingerichtet. Dieser Arbeitsgruppe gehören Sportmediziner und Rechts-Experten an. Mehrere Rundschreiben sind bereits an die Vereine gegangen.

Jede Sportanlage muss mit einem oder mehreren Defibrillatoren ausgestattet sein. Der (Amateur-)Sportverein ist mit 1. Juli 2017 verpflichtet bei offiziellen Wettkämpfe der Sportfachverbände sowie bei Wettkampftätigkeit der Sportförderungskörperschaften eine im Umgang mit dem Defibrillator geschulte Person vor Ort zu haben. Das Gerät selbst sollte maximal 2-3 Minuten von der Sportanlage entfernt sein und muss öffentlich zugänglich sowie gekennzeichnet sein. Für die Anschaffung der Geräte ist in Südtirol der Besitzer der Sportanlagen zuständig. Anlagen die im Besitz der Gemeinde sind, werden von den Gemeinden ausgestattet.

Ausschließlich speziell ausgebildetes Personal. Dafür ist der Besuch von Kursen notwendig, die im Regelfall fünf Stunden (Theorie und Praxis) dauern. Im Abstand von zwei Jahren sind Auffrischungskurse notwendig. Der VSS rät, dass aus praktischen Gründen zumindest alle Trainer und Übungsleiter eines Vereins eine entsprechende Ausbildung machen.

Der VSS weist außerdem darauf hin, dass diese Personen keine Verantwortung für den Verlauf der Rettungsaktion tragen.

Seit dem 4. August 2013 ist das sogenannte Balduzzi-Dekret des Gesundheitsministeriums in Kraft, welches neben der Anschaffung von Defibrillatoren auch die Schulung von Personen vorsieht, die den halbautomatischen Defibrillator im Ernstfall benützen dürfen. Während die Anschaffung der Geräte dank des Beschlusses der Landesregierung vom Nr. 1525 vom 9/12/2014 von den Besitzern der Sportanlage erfolgen muss, hat der Sportverein weiterhin die Aufgabe Personen im Umgang mit dem Gerät auszubilden. Nach mehrfachem Aufschub trat das Gesetz mit 1. Juli 2017 definitiv in Kraft. Aus diesem Grund hat sich der VSS entschlossen, gemeinsam mit dem Weißen Kreuz, BLSD-Kurse anzubieten. VSS-Mitglieder erhalten bei Anmeldung über den Verband der Sportvereine Südtirols einen Vorzugspreis. Außerdem übernimmt das Weiße Kreuz die Wartung von bestimmten Geräten und die bürokratischen Verpflichtungen nach dem Einsatz der Geräte.

1. Wann und wo finden vom VSS und dem WK organisierte Kurse statt?
Die in Ihrer Nähe angebotenen Kurstermine entnehmen Sie bitte dem aktuellen Termin-Dokument im Bereich Ausbildung --> Seminare, Kurse. Die Plätze sind limitiert (max. 12 Teilnehmer*innen pro Kurs). Mindestanzahl für die Durchführung des Kurses sind sechs Teilnehmer.

2. Wie gliedert sich der BLSD-Kurs?
Es handelt sich um einen fünfstündigen Grundkurs. Ein Teil davon ist ein allgemeiner, sogenannter Basic Life Support (BLS)-Kurs, der zweite Teil ist spezifisch der Bedienung des Defibrillators gewidmet. Die beiden Kursteile werden an einem Tag absolviert. Personen, die bereits einen gültigen BLS-Kurs vorweisen können, brauchen nur mehr einen dreistündigen Auffrischungskurs sog. Refresher absolvieren.

3. Wie viel kostet ein BLSD-Kurs?
VSS-Mitglieder können an den Grundkursen zu einem Vorteilspreis von 82 € bei 10 – 12 Personen; 92 € bei 6 – 9 Personen teilnehmen.

VSS-Mitglieder können an den Auffrischungskursen zu einem Vorteilspreis von 60 € bei 10 – 12 Personen; 62 € bei 6 – 9 Personen teilnehmen.

Die angegebenen Preise der Grund- und Auffrischungskurse verstehen sich pro Teilnehmer und zzgl. Mehrwertsteuer. Die Bezahlung erfolgt direkt an das Weiße Kreuz. Dafür stellt die Rettungsorganisation eine Rechnung an die angegebene Rechnungsadresse aus.

4. Wie erfolgt die Anmeldung?
Die Erstanmeldung erfolgt über den Verband der Sportvereine Südtirols (VSS). Bitte füllen Sie dafür das eigens vorgesehene Anmeldeformular vollständig aus und schicken Sie es unterschrieben an die Geschäftsstelle des VSS (Fax: 0471 979 373 – E-Mail: info(at)vss.bz.it). Es werden nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formulare akzeptiert, die spätestens zehn Tage vor Beginn des jeweiligen Kurses beim VSS einlangen. Pro Kurs können max. zwölf Auszubildenden aufgenommen werden. Mindestanzahl für die Durchführung des Kurses sind sechs Teilnehmer. Die Auswahl und Zuweisung erfolgt durch den VSS. Wir leiten die entsprechenden Anmeldungen nach erfolgter Kontrolle an das Weiße Kreuz weiter.

5. Welche Daten müssen bei der Anmeldung angeben werden?
Das Anmeldeformular ist in vier größere Blöcke unterteilt:

  • Bei den persönlichen Daten benötigen wir den vollständigen Namen des Kursteilnehmers, sowie dessen Geburtsdatum und Steuernummer.
  • Bei den Kontaktdaten benötigen wir die Postanschrift sowie die E-Mail-Adresse und die Handynummer des Kursteilnehmers.
  • Bei den Kursdaten benötigen wir das gewünschte Kursdatum und den dazu passenden Ort, sowie den Hinweis, ob der Kursteilnehmer bereits einen gültigen BLS-Kurs absolviert hat. Sollte dem so sein, muss auch eine Kopie des gültigen Zertifikats mitgeschickt werden.
  • Bei den zusätzlichen Daten benötigen wir den Namen des Sportvereins und die Sektion für die der Auszubildende tätig ist, sowie die Rechnungsadresse (in der Regel die Adresse des Vereins) und eine E-Mail Adresse. Sollte die Rechnung vom Verein bezahlt werden, benötigen wir die MwSt.-Nr. des Vereins. Wenn der Teilnehmer als Privatperson zahlt, brauchen wir hingegen die Steuernummer des Teilnehmers.

Zur Bestätigung muss das Anmeldeformular vom Präsidenten oder dem Sektionsleiter des jeweiligen Vereins unterschrieben werden.

6. Wie lange ist die BLSD-Ausbildung gültig?
Die BLSD-Ausbildung ist für zwei Jahre gültig. Nach Ablauf dieser Frist hat man noch 3 Monate Zeit, um einen Auffrischungskurs zu absolvieren. Falls auch die drei Monate Toleranzfrist verstrichen sind, muss wieder ein Grundkurs besucht werden. Nach Bestehen des ersten BLSD-Kurses erhält der Teilnehmer eine von der Landesnotrufzentrale ausgestellte Ermächtigung zur Benutzung des Defibrillators.

7. Wer sollte eine solche Defibrillatoren-Ausbildung besuchen?
Das Gesetzesdekret sieht vor, dass es eine „genügende Anzahl von Personen“ geben muss, die für den Einsatz von Defibrillatoren ermächtigt sind. Ein Ausgebildeter pro Verein wird daher mit Sicherheit nicht ausreichen. Der VSS rät vor allem aus rein organisatorisch/praktischen Gründen, dass möglichst alle Trainer und Übungsleiter eines Vereins eine entsprechende Ausbildung machen.

8. Welche Sportarten sind von der Defibrillatoren-Pflicht ausgenommen?
Ausgenommen von der Defibrillatoren-Pflicht sind Amateursportvereine, die Sportarten mit geringer Herz-Kreislaufbelastung wie z.B. Boccia, Golf, Schießsport, Sportfischen, Schach und Vergleichbares ausüben.

Eine Sonderregelung gibt es auch für Sportarten, die in der freien Natur also außerhalb von Sportanlagen stattfinden. Die Definition einer Sportanlage wird über das Ministerialdekret vom 18. März 1996, Art. 2 gegeben.

Verpflichtende sportmedizinische Untersuchungen

Mit Inkrafttreten des sog. Balduzzi-Dekrets, das unter anderem eine Defibrillatoren-Pflicht für Vereine vorsieht, gab es einige Unruhe, weil darin auch Änderungen bei den sportmedizinischen Untersuchungen verbunden waren. Diese Änderungen wurden mit dem sogenannten Decreto del Fare Nr. 69 vom 9. August (Veröffentlichung in der Gazzetta Ufficiale vom 20.08.2013) aber wieder aufgehoben.

Damit bleibt im Bereich der sportmedizinischen Untersuchungen alles so, wie es auch schon in den Jahren zuvor war. Dies bedeutet, dass Sportler ab einem vom jeweiligen Fachsportverband festgelegten Alter eine gesetzlich verpflichtende sportärztliche Visite absolvieren müssen, sofern sie eine Sportart wettkampfmäßig (Meisterschaften, Turniere, etc.) betreiben. Jene unterhalb der festgelegten Altersgrenze müssen wie bisher die sogenannte Tauglichkeitsuntersuchung beim Kinder- oder Vertrauensarzt durchführen. FAQ sportmedizinische Visite

Grundsätzlich wird zwischen zwei Typen von Sportvisiten unterschieden, jene für Sportarten mit hoher Herz-Kreislauf-Belastung (Typ B) und jene mit geringer Herz-Kreislauf-Belastung (Typ A). Zu letzterer Kategorie gehören beispielsweise Schach, Fischen, Motorsportarten aber auch Golf und Sportschießen.

Die Untersuchung des Typs A umfasst eine ärztliche Visite, den Urinbefund und ein Ruhe-EKG. Nur zehn Prozent der sportärztlichen Visiten in Südtirol betreffen diesen Typus.

Bei den Untersuchungen des Typs B kommen noch ein Belastungs-EKG, eine Spirometrie (Lungenfunktionsprobe) sowie immer häufiger auch ein Ergometertest auf dem Fahrrad hinzu. Dazu gibt es je nach Sportart spezifische Untersuchungen wie z.B. einen Hörtest beim Schießsport.

Alle relevanten Formulare und Dokumente finden Sie unter Downloads.

Die sportärztliche Visite in Südtirol darf von Sportärzten, die im nationalen Register eingetragen sind, durchgeführt werden. Außerdem dürfen diese Visiten nur in den von der Provinz Südtirol akkreditierten Strukturen durchgeführt werden.
Konkret bedeutet dies, dass die sportärztlichen Visiten aktuell nur

  • im öffentlichen Dienst – Sportmedizin Bozen, Brixen, Bruneck
  • sowie in akkreditierten Kliniken/Ambulatorien

durchgeführt werden dürfen. 

Visiten und Zeugnisse, die von privaten Sportärzten in Südtirol durchgeführt und ausgestellt werden, die nicht in den oben genannten akkreditierten Kliniken/Ambulatorien arbeiten, sind auch weiterhin ungültig. Auch Sportärzte, die in das nationale Register eingetragen sind und außerhalb der Provinz Bozen tätig sind, dürfen in Südtirol keine sportmedizinische Untersuchung durchführen. Wohl aber können die Sportler selbst die Untersuchung in einer anderen italienischen Provinz durchführen lassen.

Alle relevanten Formulare und Dokumente finden Sie unter Downloads.

Sportler, welche die vom Fachsportverband vorgeschriebene Altersgrenze (z.B. 12 Jahre für Fußballer) noch nicht erreicht haben und somit laut Fachsportverband die Sportart nicht wettkampfmäßig ausüben, müssen eine sogenannte Tauglichkeitsbescheinigung vorweisen. Diese kann entweder vom Kinderarzt oder vom jeweiligen Vertrauensarzt durchgeführt werden. Untersuchungen beim Kinderarzt (sofern es sich nicht um einen Privatarzt handelt) werden kostenlos durchgeführt. Mit dem Ministerialdekret vom 18. Oktober 2014 wurde zusätzlich ein verpflichtendes, einmaliges Ruhe-EKG für die Tauglichkeitsuntersuchung vorgeschrieben.

Ausnahmen gelten z.B. für die Teilnahme an Schnupperkursen, oder an Veranstaltungen mit Freizeit- und Erholungscharakter. Hier sieht das Landesgesetz vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, Art. 21, Abs. 1/bis folgendes vor: „Für die Ausübung von motorischen Tätigkeiten mit Freizeit- und Erholungscharakter ist keinerlei ärztliche Bescheinigung erforderlich.“ Den Freizeit- und Erholungscharakter verliert eine Veranstaltung, wenn in deren Rahmen Wettkämpfe (z.B. Abschlussrennen beim Skikurs) stattfinden – in diesem Fall wird wiederum eine sogenannte Tauglichkeitsbescheinigung benötigt.

Alle relevanten Formulare und Dokumente finden Sie unter Downloads.

Wie bekannt, müssen alle Sportlerinnen und Sportler nach einer COVID-Infektion eine zusätzliche sportmedizinische Untersuchung absolvieren. Das alte sportmedizinische Attest verlor durch die Infektion seine Gültigkeit. Mit Anfang Jänner wurden nun von der Federazione Medico Sportiva Italiana (FMSI) – dem Fachverband der italienischen Sportmediziner – neue vereinfachte Empfehlungen veröffentlicht. Im Rahmen dieser Empfehlungen teilt die FMSI die Sportlerinnen und Sportler in verschiedene Gruppen ein. Je nach Zuteilung zu einer Gruppe sind zusätzlich zur Sportmedizinischen Untersuchung weitere Gesundheitschecks vorgesehen. Im Folgenden ein Überblick:

A – Sportler, bei denen eine Infektion mit COVID-19 nachgewiesen wurde

Hier wird laut Protokoll der FMSI zwischen drei Gruppen unterschieden:

  • Gruppe A1: Sportler bei denen eine Infektion mit COVID-19 nachgewiesen wurde und bei denen keine (asymptomatisch) bzw. nur leichte Symptome (Fieber, Husten, Übelkeit, Geschmacksverlust, etc.) festgestellt wurden.
  • Gruppe A2: Sportler bei denen eine Infektion mit COVID-19 nachgewiesen wurde und die unter gemäßigten Symptomen (Sauerstoffsättigung mehr als 94% und klinisch oder radiologisch nachgewiesene Lungenentzündung) gelitten haben.
  • Gruppe A3: Sportler bei denen eine Infektion mit COVID-19 nachgewiesen wurde und die unter schweren (Sauerstoffsättigung weniger als 94%, erhöhte Atemfrequenz, etc.) bzw. kri-tischen (Atemversagen, septischer Schock, Organversagen) Symptomen gelitten haben.

Neu ist in der Gruppe A1 die Unterscheidung nach Alterskategorien. Für Sportlerinnen und Sportler, welche in diese Gruppe fallen und unter 40 Jahre alt sind, ist ab sofort nur noch ein Ruhe-EKG, sowie ein Belastungs-EKG (bis zum Erreichen von mindestens 85 Prozent der maximalen Herzfrequenz) vorgesehen. Bei Sportlerinnen und Sportlern über 40 Jahre kommt zusätzlich ein Ergometrietest hinzu.

Wichtig: Athletinnen und Athleten unter 40 Jahren die eine Corona-Infektion mit keinen oder nur leichten Symptomen hatten, können die Untersuchung beim Sportmediziner nun bereits nach sieben Tagen ab Genesung absolvieren. Athleten über 40 müssen 14 Tage warten, bevor die Untersuchung durchgeführt werden kann.

Für die Gruppen A2 und A3 sind noch weitere Tests vorgesehen, welche Sie dem Schreiben der FMSI (siehe unten) entnehmen. Sportlerinnen und Sportler – egal welchen Alters – welche in die Gruppen A2 und A3 fallen, können die Untersuchung weiterhin erst 30 Tage nach ihrer Genesung absolvieren.

Bei Sportlern von nationalem und internationalem Interesse muss die sportärztliche Untersuchung durch ein Ruhe-EKG, einen Ergometrietest mit elektrokardiographischer Überwachung und ein Echokardiogramm ergänzt werden. Die Untersuchungen für diese Sportler von nationalem und internationalem Interesse sind direkt nach der Genesung möglich. Beabsichtigt ein Amateursportler aus nationalen oder internationalen Wettbewerbsgründen, den Zeitraum zwischen der Genesung und der Durchführung der Tests zu verkürzen, kann er gegebenenfalls ebenfalls dieses Protokoll anwenden.
 

B – Sportler, die nicht mit COVID-19 infiziert waren bzw. nicht getestet wurden

Diese Sportlerinnen und Sportler brauchen keine zusätzlichen Untersuchungen und können sich der normalen sportärztlichen Untersuchung unterziehen.

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter der VSS-Geschäftsstelle gerne zur Verfügung!

 

VSS-Rundschreiben zur Sportmedizin (PDF)

Schreiben der Federazione Medico Sportiva Italiana (FMSI) (PDF)