Recht und Versicherungen

Sport und Bewegung bedeuten gleichzeitig auch Lebenslust und -freude. Am größten sind diese, wenn man seinen Lieblingssport gemeinsam mit Freunden in einem Verein ausüben kann. Der Verein muss selbstverständlich das geltende Recht einhalten, bzw. dafür sorgen, dass der Sport möglichst gefahrenlos betrieben werden kann. Sportverletzungen und Unfälle können natürlich nie ganz ausgeschlossen werden, deshalb braucht es einen Versicherungsschutz. Beim Verband der Sportvereine Südtirols finden Vereine dabei einen verlässlichen Partner und Ansprechpartner. Neben persönlicher Beratung in unserer Geschäftsstelle finden Sie weiterführende Informationen auch hier auf unserer Homepage.

Da in puncto Benutzung der Schulsportanlagen in der schulfreien Zeit noch ein erhebliches Informationsdefizit besteht, ist es dem VSS ein großes Anliegen betreffend dieser Angelegenheit Klarheit zu schaffen. Mit Dekret des LH vom 7. Jänner 2008, Nr. 2 und nachfolgende Änderung mit Dekret des LH vom 18. Februar 2010, Nr. 14 sowie Dekret des LH vom 01. Juli 2019, Nr. 16 wurde die Benutzung von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen der Schulen für außerschulische Tätigkeiten geregelt.

Sportvereinen steht grundsätzlich die Möglichkeit zur Verfügung in der schulfreien Zeit die Sporteinrichtungen und -anlagen der Schulen für außerschulische Tätigkeiten zu verwenden. Dies gilt auch an gewöhnlichen Schultagen ab 17:00 Uhr. Die Formblätter für die Gesuchstellung getrennt nach Turnhallen/Sportanlagen und Fachräumen sind unter Downloads abzurufen. Ermächtigt wird die Benutzung durch den Schuldirektor. Die entsprechenden Gesuche werden vorher von einer Kommission, die aus jeweils zwei Gemeinde- und Schulvertretern - in Gemeinden mit nur einer Turnhalle je einem Gemeinde- und Schulvertrter - besteht, überprüft. Die von den Vereinen ohne Gewinnabsichten durchgeführten Tätigkeiten gemäß Dekret LH, Nr. 2 Artikel 9, Absatz 1 Buchstaben a) bis e) sowie gemäß Artikel 10 Absatz 1, Buchstaben a) bis d) sind von der Bezahlung der Rückvergütung der Spesen befreit.

Eine wichtige Neuerung wurde 2019 eingeführt und betrifft die Aufsicht und Reinigung von Turnhallen und Sportanlagen für außerschulische Tätigkeiten, einschließlich Verbands- und Amateurmeisterschaften. Die Landesregierung hat festgelegt, dass die Gemeinden für die Organisation und Durchführung der Aufsicht und der routinemäßigen Reinigung von Turnhallen und Sportanlagen welche auf Wochenenden, Feiertage und die schulfreie Zeit fallen (gemäß Schulkalender) zuständig sind. Die Kosten für die Reinigung werden den Gemeinden von der Provinz zurückerstattet.

Für die Aufsicht im Zusammenhang mit außerschulischen Tätigkeiten sollte im Regelfall die Schule eintreten (Artikel 1, Absatz 3 des LG Nr. 26/1977). Sollte dies aus organisatorischen Gründen für die Schulen nicht möglich sein – dies ist in erster Linie an Sonn- und Feiertagen sowie über die Sommermonate der Fall – so bleibt den Sportvereinen dennoch die Möglichkeit durch eine Konvention mit der Schule die Sportanlagen zu benützen (Artikel 1, Absatz 3/bis des LG Nr. 26/1977). In diesem Fall sind die Sportvereine allerdings selbst verpflichtet für die Aufsicht aufzukommen. Der Sportverein fungiert als sogenannter „Unterverwahrer“ mit verwaltungsmäßiger Haftung. Damit kann der Verein die Sportstrukturen der Schulen nutzen, wenn er die Aufsicht selbst übernimmt!

Der jeweilige Antragsteller muss beim Ansuchen erklären, dass die von ihm vertretene Organisation im Schadensfall durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert ist. Zur Information: Alle VSS-Mitgliedsvereine sind automatisch gegenüber Dritten mit einer Summe von € 3.000.000,00.- haftpflichtversichert.

Fristen für die Gesuche:

  • Innerhalb 30. April jeden Jahres für die Sommermonate
  • Innerhalb 15. Juni jeden Jahres für das ganze Schuljahr oder mehr als einen Monat
  • Mindestens 14 Tage vorher bei gelegentlicher Nutzung (z.B. Turnier am Wochenende)

Es können auch jene Gesuche angenommen werden, die nach Ablauf der Fristen eingereicht werden. Die Schuldirektion erteilt in der Regel die Genehmigungen innerhalb 20. Mai (Sommermonate) bzw. 15. Oktober (Schuljahr).

Für nähere Auskünfte stehen die Mitarbeiter der VSS-Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.

Formulare und Vordrucke aus den Bereichen Recht und Versicherungen finden Sie unter Downloads.

Eine beliebte Möglichkeit der Mittelbeschaffung für Vereine sind Glücksspiele, Lotterien und Tombolas. Dafür gelten aber selbstverständlich gesetzliche Regeln, die vom Verein einzuhalten sind:

Die Mitteilung sämtlicher lokaler Glücksspiele muss beim Bereichsinspektorat der Staatsmonopole einlangen oder eingereicht werden und zwar bevor die vom Art. 14. des D.P.R vom 13.12.2001, Nr. 430, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 13.12.2001, Nr. 289, vorgesehene Mitteilung an den Landeshauptmann und an den Bürgermeister der örtlich zuständigen Gemeinde gemacht wird, welche mindestens 30 Tage vor der Veranstaltung erfolgen muss. Vor dieser Mitteilung ist eine Unbedenklichkeitserklärung beim territorial zuständigen Bereichsinspektorat der Staatsmonopole in Trient einzuholen. Bei Übertretungen werden vom Ministerium Verwaltungsstrafen verhängt.

Download
Ansuchen für die Abhaltung von örtlichen Glücksspielen: Lotterien, Tombole und Glückstöpfen (PDF)

Pflicht sind Kindersitze für Kinder bis zu zwölf Jahren, bzw. bis zu einer Größe von 150 Zentimetern. Diese Kindersitze müssen den Bestimmungen der Italienischen Straßenverkehrsordnung (Art. 172) und jenen der Europäischen Union entsprechen. Wichtig ist dabei auch das Gewicht, denn danach richtet sich das Rückhaltesystem. Kindersitze werden dabei in Gruppen eingeteilt, für Sie werden voraussichtlich die Gruppen 2 und 3 relevant sein. Sicherheitshalber zähle ich aber alle Gruppen auf:

Gruppe 0 (Gewicht von 0 bis 10 kg/Alter 0 bis 9 Monate): Der Kindersitz muss auf dem Rücksitz angebracht sein und mit dem Sicherheitsgurt des Fahrzeugs gesichert werden.

Untergruppe 0+ (Gewicht unter 13 kg): Höher Schutz als Gruppe 0 und kann auch auf dem vorderen Beifahrersitz gegen die Fahrtrichtung montiert werden. WICHTIG: Der Airbag muss in dem Fall ausgeschalten sein.

Gruppe 1 (9 bis 18 kg/9 Monate bis 4 Jahre): Der Kindersitz muss auf dem Rücksitz in Fahrtrichtung montiert werden und mit dem Sicherheitsgurt des Fahrzeugs gesichert werden.

Gruppe 2 (15 bis 25 kg/bis zu 6 Jahren): Hier sind es homologierte Kissen mit Armlehnen. Diese werden auf dem Rücksitz in Fahrtrichtung montiert und mit dem Sicherheitsgurt des Fahrzeugs gesichert.

Gruppe 3 (22 bis 36 kg/6 bis 12 Jahre): Kissen ohne Armlehnen. Im Regelfall werden diese am Rücksitz angebracht, sollte der Airbag deaktiviert sein, ist aber auch der vordere Beifahrersitz erlaubt. Das Kissen hilft dem Kind, die Sitzposition zu erhöhen und garantiert so ein sicheres Anschnallen.

Welcher Gruppe der jeweilige Kindersitz angehört, lässt sich am Zulassungssiegel des Kindersitzes ablesen.

Versicherungen

Die Ausübung eines Sportes bringt unvermeidlich Gefahren und Risiken mit sich, sodass Sportverletzungen oder Sportunfälle von vornherein nicht ausgeschlossen werden können. Einerseits ist und bleibt Sport ohne Risiko unrealistisch, ja würde dem Sport viel vom Flair des Kräftemessens, Erlebnisses, Abenteuer und Wagnis nehmen. Andererseits kann jede noch so risikoreich scheinende Sportart bei entsprechend verantwortungsvoller Ausübung relativ unfallsicher betrieben werden.

Vor diesem Hintergrund ist durch die vielfältigen sportlichen Aktivitäten ein ausreichender Versicherungsschutz für die Sportvereine und deren Mitglieder in der heutigen Zeit von entscheidender Bedeutung. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherung keine Sicherheit gegen den (unvorhergesehenen) Eintritt eines Schadensfalles bieten kann. Mit dem Abschluss einer Versicherung besteht aber die Möglichkeit, sich für die finanziellen Folgen, die aus einem Schadensfall entstehen, abzusichern.

Es ist deshalb seit Jahren ein besonderes Anliegen des VSS, seinen Mitgliedsvereinen einen bedarfs- und kostengerechten Versicherungsschutz anzubieten.

Bereits seit 33 Jahren schließt der VSS eine Globale Haftpflichtversicherung gegen Dritte für seine Mitgliedsvereine ab. Der Versicherungsschutz wurde im Laufe der Jahre ständig verbessert und den neuen Bedürfnissen angepasst, um unseren Mitgliedsvereinen einen möglichst umfassenden und zeitgemäßen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Die Versicherung wurde kürzlich wieder für ein weiteres Jahr bis Februar 2024 über den Raiffeisen Versicherungsdienst verlängert.

Neben der bewährten Haftpflichtversicherung gegen Dritte hat sich eine weitere sehr wichtige Versicherung für unsere Mitgliedsvereine bewährt: die Strafrechtsschutzversicherung.

Weite Bereiche unseres Lebens sind heute durch Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften geregelt. Für Bürger wie auch Vereine bedeutet dies, dass immer häufiger rechtliche Interessen berührt werden, die es zu verteidigen gilt, wobei die für den Rechtsbeistand und das Verfahren entstehenden Kosten oft sehr hoch sind. Sinn der Rechtsschutzversicherung ist es, die Verantwortungsträger unserer Mitgliedsvereine gegen das Kostenrisiko bei Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Strafrechtes abzusichern und bei der Durchsetzung von auftretenden Rechtsfällen Hilfe zu bieten. Die jährliche Prämie übernimmt zur Gänze der VSS.

Zu der bereits bestehenden Haftpflichtversicherung gegen Dritte und der Strafrechtschutzversicherung, welche alle Mitgliedsvereine ohne Kostenbelastung automatisch mitversichert, rät der VSS seinen Mitgliedsvereinen zum Abschluss einer Unfallversicherung für Ihre Sportler/Innen, Funktionäre und Betreuer.

Diese Unfallversicherung ist, im Unterschied zur vorgenannten Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung, fakultativ, d.h., dass der interessierte Verein (oder eventuell die Sportler/Innen selbst, oder deren Eltern) für die betreffende Versicherungsprämie selbst aufkommen muss. Aufgrund der guten Zusammenarbeit mit RVD dem Raiffeisen Versicherungsdienst wurde die Unfallpolizze zu kostengünstigen Prämiensätzen und vollständigen Leistungen für den Zeitraum 01.08.2023 bis 31.07.2024 verlängert.

Bereits in der Vergangenheit von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen waren Sportler/Innen die Risikosportarten ausüben, oder Sportarten wie Drachenfliegen, Paragleiten, Fallschirmspringen oder Segelfliegen praktizieren. Aufgrund der sehr hohen Schadensfälle in den letzten Jahren, bleiben auch Sportler/Innen die an einer Handball- und Eishockeymeisterschaft der  beiden  höchsten  nationalen  Ligen oder  an  ausländischen Meisterschaften teilnehmen,  von dieser Polizze ausgeschlossen. Für diese Sportler/Innen kann vom Raiffeisen Versicherungsdienst ein Angebot für eine individuelle Versicherungslösung angefordert werden. Interessierte Vereine/Sportler melden sich bitte direkt beim RVD.

Der Verband der Sportvereine Südtirols bietet seinen Mitgliedsvereinen erneut die Möglichkeit, das Versicherungsangebot „Unfallversicherung für freiwillige Helfer im Verein“ in Anspruch zu nehmen. Der VSS hat mit der Versicherungsgesellschaft Assimoco AG/Raiffeisen Versicherungsdienst einen Rahmenvertrag abgeschlossen, womit die Vereine gegen Bezahlung einer angemessenen Prämie, ihre Mitarbeiter – Feuerwehrleute oder Sicherheitsbeauftragte inbegriffen – gegen Unfall für einen Zeitraum von 7 Tagen versichern können. Diese Versicherung ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Verein Sportveranstaltungen und/oder Feste/Bälle usw. organisiert, und dabei auf die Hilfe von Mitarbeitern zurückgreift, die nicht Mitglied im Verein sind. Diese Unfallversicherung ist fakultativ, die betreffende Versicherungsprämie ist vom interessierten Verein selbst zu bezahlen. Pro Vertragsabschluss gilt eine Mindestprämie von 250,00 Euro.

Die Ansprechpartner für Fragen und Beratung sind Herr Alex Nössing (Tel. 0471/307518, E-Mail: Alex.Noessing(at)raiffeisen.it) bzw. für die Schadensbearbeitung Frau Eva Mahlfertheiner (Tel. 0471/307545, E-Mail: rvd.schadenbetreuung(at)raiffeisen.it).

Formulare und Vordrucke aus den Bereichen Versicherung finden Sie unter Downloads.